Erbe Berta Schächter: Erholung für Feuerwehrleute

Freiplätze in Ferien- und Gästehäusern durch Zustiftung an “Hilfe für Helfer”

Logo "Deutscher Feuerwehrverband e.V." (DFV)

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Berlin – Zur Erholung der Feuerwehrangehörigen solle ihr Vermögen verwendet werden, hielt Berta Schächter in ihrem Testament fest. Nun ermöglicht das Erbe der im Alter von 88 Jahren verstorbenen Osnabrückerin jedes Jahr den Aufenthalt von Feuerwehrfrauen und -männern in den Ferien- und Gästehäusern der deutschen Feuerwehren. “Wir danken herzlich für die Zustiftung an die Stiftung ‘Hilfe für Helfer’, durch die nun jährlich rund 6.000 Euro an Zinserträgen für solche Erholungsaufenthalte verwendet werden können”, erklärt Hans-Peter Kröger, Vorstandsvorsitzender der Stiftung “Hilfe für Helfer” des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) und DFV-Präsident.

In einer ersten Ausschüttung werden 20 Feuerwehrangehörige aus Niedersachsen – vornehmlich aus der Feuerwehr Osnabrück – in einem der zehn über ganz Deutschland verteilten Ferien- und Gästehäuser verweilen können. Für die nächsten Jahre wird dann ein Verteilermodus entwickelt. “Eine solche Geste von Privatpersonen ist ungewöhnlich und umso lobenswerter!”, freut sich Kröger.

Berta Schächter kam am 17. Mai 1921 in Osnabrück zur Welt. Geborene Wamhof, heiratete sie 1957 Hermann Schächter. Die Ehe blieb kinderlos und dauerte nur wenige Jahre. Von 1957 bis kurz vor ihrem Tod lebte die gehbehinderte Dame sehr zurückgezogen in ihrer Osnabrücker Wohnung. Ein besonderer Bezug zur Feuerwehr konnte nicht ermittelt werden. Berta Schächter starb am 12. November 2009 in ihrer Geburtsstadt.

Die Stiftung „Hilfe für Helfer“:

Primäres Anliegen der Stiftung “Hilfe für Helfer” des DFV ist die Unterstützung von Einsatzkräften der Feuerwehr bei der Bewältigung besonders belastender Einsatzerfahrungen. Die Stiftung fördert unter anderem geeignete Wiederherstellungs- und Erholungsmaßnahmen für Feuerwehrangehörige, die etwa bei psychisch oder physisch belastenden Einsätzen aktiv waren.

Quelle: DFV-Presseinformation Nr. 23/2011 vom 7. April 2011