Neues Notfallsanitätergesetz in Kraft getreten

DFV-Vizepräsident Geiger: Länder müssen Start der Ausbildung regeln

Logo "Deutscher Feuerwehrverband e.V." (DFV)

Logo “Deutscher Feuerwehrverband e.V.” (DFV)

Berlin – Am 1. Januar 2014 ist nach langer Vorbereitungs- und Beratungszeit das “Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters” in Kraft getreten. “Damit wird zum einen die Berufsausbildung des nichtärztlichen Personals auf dem Gebiet der Notfallrettung im europäischen Rahmen harmonisiert, andererseits die Ausbildung verlängert von bisher zwei auf nun drei Jahre”, erklärt Ludwig Geiger, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV).

DFV-Vizepräsident Ludwig Geiger. Foto: Katrin Neuhauser / DFV
DFV-Vizepräsident Ludwig Geiger. Foto: Katrin Neuhauser / DFV

Ziel ist es, dass das nichtärztliche Personal noch besser als bisher seine lebensrettenden Maßnahmen zum Wohle der Patienten ausüben kann. Die parallel dazu notwendige Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurde im vergangenen Jahr durch den Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Diese schafft die Voraussetzung dafür, dass in den Ländern die zur Umsetzung des Gesetzes und der Verordnung notwendigen Regelungen erarbeitet und in Kraft gesetzt werden können.

“Erstmals wurden die Feuerwehren sowohl über den DFV als Spitzenverband als auch über die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in den Prozess der Gesetzgebung von Beginn an in das Verfahren eingebunden”, würdigt Geiger. „Schließlich erbringen die deutschen Feuerwehren einen großen Anteil der Leistungen in der Notfallrettung und bilden bundesweit nichtärztliches Personal aus.”

Nun ist es an den Ländern, schnell die notwendigen Regelungen zu erarbeiten, damit die Ausbildung beginnen kann. “Das ist auch insofern wichtig, als für die Fortbildung der jetzt schon tätigen Rettungsassistentinnen und -assistenten enge Fristen im Gesetz festgelegt sind, die kaum zu halten sein werden”, befürchtet Geiger, der im DFV-Präsidium für den Bereich Gesundheitswesen und Rettungsdienst zuständig ist.

Quelle: DFV-Presseinformation Nr. 01/2014 vom 06. Januar 2014