Bekanntmachung gem. § 14. Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 747), BS 213-50; Wahl eines Wehrführers und evtl. eines Wehrführer-Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Mehlbach, im Feuerwehrhaus Mehlbach
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 LBKG sind der Führer einer örtlichen Feuerwehrwehreinheit (Wehrführer) und sein Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit zu wählen. Es ergeht daher hiermit Einladung zur Wahl eines Wehrführers und evtl. eines Wehrführer-Stellvertreters der Feuerwehreinheit Mehlbach für Freitag, 21. Juli 2023, 19.00 Uhr, in das Feuerwehrhaus Mehlbach. Diese Wahl findet gemäß § 14 Abs. 2 LBKG in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 der Gemeindeordnung (GemO) durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten einzuladen ist. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Mehlbach, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzetteln in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält.
gez. Harald Westrich
Bürgermeister
Quelle: Amtsblatt der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg, Ausgabe 25/2023 vom 22. Juni 2023, Seite 4