EU lässt den Rettungsdienst in öffentlicher Hand

Parlament beschließt Konzessionsrichtlinie mit Ausnahme für Notfallrettung

Logo "Deutscher Feuerwehrverband e.V." (DFV)

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Berlin – Kreise und Großstädte können jetzt einfacher mit den gemeinnützigen Hilfsorganisationen im Rettungsdienst zusammenarbeiten. Das hat das Europäische Parlament beschlossen. “Damit erkennt die Europäische Union die Notfallrettung als hoheitliche Tätigkeit und festen Bestandteil des Zivil- und Katastrophenschutzes an. Das ist auch eine gute Nachricht für die Feuerwehren”, erläuterten Ludwig Geiger, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), und Jochen Stein, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF Bund).

DFV-Vizepräsident Ludwig Geiger. Foto: Katrin Neuhauser / DFV
DFV-Vizepräsident Ludwig Geiger. Foto: Katrin Neuhauser / DFV

Deutschlands Feuerwehren führen bundesweit nahezu jeden dritten Notfalleinsatz im Rettungsdienst durch. In den kreisfreien Städten und Stadtstaaten sind sie meist Aufsichtsbehörde für die Notfallrettung. “Als untere Katastrophenschutzbehörden müssen wir zudem die Leistungsfähigkeit der Sanitätsorganisationen im Blick behalten”, ergänzen Geiger und Stein.

Gerade auf diesen Punkt zielt auch die Konzessionsrichtlinie, die das Europäische Parlament bei seiner Sitzung in Straßburg verabschiedete: Die EU erließ eine Ausnahme, “da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten”, heißt es in der Beschlussfassung.

Eine entsprechende Einigung war im vergangenen Jahr in einem so genannten Trilogverfahren zwischen dem Parlament, dem EU-Ministerrat und der Europäischen Kommission ausgehandelt worden. In Deutschland liegt die Umsetzung der Richtlinie im Wesentlichen bei den Ländern, da die Struktur des Rettungsdienstes in deren Gesetzgebungskompetenz fällt.

Die einfache Krankenbeförderung fällt nicht unter diese so genannte Bereichsausnahme.

Quelle: DFV-Presseinformation Nr. 3/2014 vom 21. Januar 2014