Brandgefahr durch verbotene “Himmelslaternen”

ADD warnt vor gefährlichem Partyspaß

Logo der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD RLP)
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Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde weist auf das seit 2009 bestehende Verbot der Nutzung von sogenannten “Himmelslaternen” in Rheinland-Pfalz hin. “Diese Flugkörper stellen eine erhebliche Brandgefahr dar und dürfen nicht in den Luftraum gelangen”, so Bernhard Kuhn, zuständiger Mitarbeiter der ADD.

Viele Feierlichkeiten gehen mit Feuerwerk und anderen festlichen Aktivitäten einher. Zuletzt kam es bei Bitburg zu einem Vorfall mit einer Himmellaterne.

Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie “Fluglaterne”, “Kong-Ming-Laterne”, “Skylaterne”, “Partyballon” oder “Miniatur-Heißluftballon” bekannten Flugkörper. Sie sind in der Funktionsweise mit Heißluftballons vergleichbar und durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung gefährlich.

Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Die Laternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen und halten sich zwischen 5 und 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit können sie mehrere Kilometer zurücklegen. Wenn sie wieder auf dem Boden – auf Häusern oder Bäumen – aufkommen, kann dies zu gefährlichen Situationen führen. Gerade angesichts der aktuell sehr hohen Waldbrandgefahr besteht dabei ein enormes Brandrisiko.

Da bundesweit bereits Brandunfälle mit Todesfolgen und hohen Sachschäden aufgetreten sind, wurde bereits im September 2009 vom Land Rheinland-Pfalz die “Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen” und damit deren Verbot erlassen.

Quelle: ADD-Pressemitteilung vom 8. August 2014