Feuerwehr warnt vor Leichtsinn in Flutgebieten

DFV-Präsident: „Überflutete Straßen und Uferbereiche bergen Risiken“

Berlin – „Lassen Sie unsere Kräfte in Ruhe arbeiten und bringen Sie sich selbst nicht in Gefahr!“, warnt Hartmut Ziebs, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), vor Katastrophentourismus und Leichtsinn in Flutgebieten. Der Deutsche Feuerwehrverband ruft die Bürgerinnen und Bürger in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vor allem in Süd- und Westdeutschland auf, Absperrungen zu beachten und Evakuierungsanweisungen Folge zu leisten. Angesichts der gefährlichen Kombination aus Dauerregen und Tauwetter sollten Anwohner Haus und Hof sichern.

„Überflutete Straßen und Wege bergen genau wie Uferbereiche Risiken für Autofahrer, Fußgänger und Zweiradfahrer. Meiden Sie diese! Auch Unterführungen, Tiefgaragen oder Keller sind in Überschwemmungsgebieten keine sicheren Aufenthaltsorte. Im Freien können auch Erdrutsche oder umstürzende Bäume gefährlich werden“, erläutert Ziebs.

Die Feuerwehr rät:

  • Bewegen Sie sich in Überflutungsgebieten nur auf einsehbarem Grund,
    meiden Sie Wälder und Hanglagen.
  • Sichern Sie in gefährdeten Arealen Gebäudeöffnungen und Abwasserschächte, parken Sie Kraftfahrzeuge in höher gelegene Gebiete um.
  • Beachten Sie Absperrungen, Straßensperrungen und Halteverbote.
  • Bitte folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte und behindern Sie deren Arbeit nicht.

„Bundesweit sind bereits mehrere tausend Feuerwehrleute in den betroffenen Regionen im Einsatz. Sie kontrollieren Pegel, informieren Anlieger, verteilen und platzieren Sandsäcke, pumpen überflutete Gebäude und Wege frei, unterstützen mit Bootsdiensten und leisten Rettungseinsätze“, sagt der DFV-Präsident.

Die weitere Entwicklung der Gefahrensituation hängt von den Regenfällen am bevorstehenden Wochenende ab. Flüsse und Erdreich können vielerorts kein zusätzliches Wasser mehr aufnehmen. Erst mit dem Nachlassen der Niederschläge ist eine Entspannung der Lage zu erwarten.

Quelle: DFV-Presseinformation Nr. 02/2018 vom 5. Januar 2018