Versicherungsschutz für Ersthelfende

Symbolbild Landesflagge Rheinland-Pfalz
Symbolbild Landesflagge Rheinland-Pfalz

Ahrweiler/ Rheinland-Pfalz – Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz teilt mit, dass alle Ersthelferinnen und Ersthelfer, die sich in einer Gefahrensituation für andere einsetzen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt sowohl für zivile Ersthelferinnen und Ersthelfer, als auch für Mitglieder der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder in der Nachbarschaftshilfe verletzt oder auch traumatisiert wurden. Außerdem greift diese Regelung, wenn Sie von einer öffentlichen-rechtlichen Institution, wie Polizei oder Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden. Diese Regelung gilt nicht für Ersthelfende, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Hilfe geleistet haben.

Alle, die helfen, haben Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Dies beinhaltet nicht nur die Behandlung/Reha, sondern zum Beispiel auch finanzielle Unterstützung, etwa Verletztengeld bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit.

Informationen zum Versicherungsschutz und den Leistungen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz erhalten Sie bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter 02632 960 1110, per Mail an die notfall [at] ukrlp [dot] de oder im Internet unter www.ukrlp.de/aus-gegebenem-anlass.

Zur psychosozialen Betreuung von Betroffenen und Helfenden wurde außerdem von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz eine Hotline eingerichtet, die von 08.00 bis 20.00 Uhr unter 0800 001 0218 erreichbar ist.

Quelle: Pressemitteilung vom 20. Juli 2021 (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion | ADD)